Name des Begriffes: Artikel 72 Strafgesetzbuch der RSFSR
Beschreibungen des Begriffes:

Artikel 72 Strafgesetzbuch der RSFSR

Artikel 72 des Strafgesetzbuches der RSFSR („Beteiligung an einer antisowjetischen Organisation“) trat am 1. Januar 1960 in Kraft und lautete:

„Organisatorische Tätigkeiten zur Vorbereitung oder Begehung besonders gefährlicher Verbrechen gegen den Staat, die Gründung einer Organisation, deren Ziel die Verübung solcher Verbrechen ist, sowie die Teilnahme an einer antisowjetischen Organisation unterliegen der Bestrafung gemäß Artikel 64 bis Artikel 71 StGB“.

Artikel 72 wurde durch das „Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Verbrechen gegen den Staat“ (Artikel 9) vom 25. Dezember 1958 wirksam. Er benannte keine Sanktionen und wurde hauptsächlich in Verbindung mit Artikel 70 Strafgesetzbuch der RSFSR und Artikel 64 Strafgesetzbuch der RSFSR gegen konspirative Gruppen angewandt. Auch einige religiöse Gemeinschaften (Zeugen Jehovas, Wahre Russisch-Orthodoxe Kirche, Adventisten) wurden als „antisowjetische Organisationen“ betrachtet. Der Staat vermied es, den Artikel gegen Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen wie beispielsweise gegen die Initiativgruppe zur Verteidigung der Menschenrechte in der UdSSR oder die Helsinki-Gruppen anzuwenden. Er blieb bis 1996 in Kraft.

Synonyme: Artikel 72, Paragraf 2 Strafgesetzbuch der RSFSR, Artikel 72, Paragraf 1 Strafgesetzbuch der RSFSR
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