Der Artikel 190 des Strafgesetzbuchs der RSFSR („Störung der öffentlichen Ordnung“) trat am 16. September 1966 in Kraft. Sein dritter Paragraf wurde gegen die Teilnehmer von behördlich nicht genehmigten Demonstrationen und Protestkundgebungen sowie öffentlichen Einzelaktionen eingesetzt (zum Beispiel *Demonstration der Sieben, *Demonstration auf dem Puschkin-Platz). Er lautete:
„Die Organisation oder die aktive Teilnahme an Gruppenhandlungen, welche grob die öffentliche Ordnung stören oder mit offenem Ungehorsam gegen rechtmäßige Forderungen der Behörden verbunden sind, oder die eine Störung des Verkehrs oder der Arbeit von staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen oder Betrieben verursachen, werden mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren, mit Besserungsarbeit bis zu einem Jahr oder mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 100 Rubel bestraft.“
Mit dem 1988 vom Präsidium des Obersten Sowjets verabschiedeten Dekret über Kundgebungen und Demonstrationen verlor der Paragraf an Bedeutung und fand keine Anwendung mehr.