Name des Begriffes: Artikel 190, Paragraf 1 Strafgesetzbuch der RSFSR
Beschreibungen des Begriffes:

Artikel 190, Paragraf 1 Strafgesetzbuch der RSFSR

Artikel 190, Paragraf 1 des Strafgesetzbuchs der RSFSR („Verleumdung des sowjetischen Systems“) lautete:

„Die systematische Verbreitung wissentlich falscher Behauptungen in mündlicher Form, welche die sowjetische staatliche und gesellschaftliche Ordnung verleumden, sowie die Herstellung und Verbreitung von Werken in schriftlicher oder anderer Form gleichen Inhalts werden mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren, mit Besserungsarbeit bis zu einem Jahr oder mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 100 Rubel bestraft“.

Der aus drei Paragrafen bestehende Artikel 190 trat am 16. September 1966 per Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets der RSFSR in Kraft. Ab 1967 wurde er neben den für „sehr gefährliche Verbrechen“ vorbehaltenen Artikel 58, Paragraf 10 Strafgesetzbuch der RSFSR und Artikel 70 Strafgesetzbuch der RSFSR („antisowjetische Agitation und Propaganda“) über zwanzig Jahre lang weitflächig zur Verfolgung der sowjetischen Dissidenten genutzt. Vor allem gegen Autoren und Verbreiter des Samisdat und Tamisdat (Exilliteratur) sowie gegen Personen, die sich mündliche Kritik am Regime erlaubt hatten, wurde Artikel 190, Paragraf 1 angewandt. Mehr als 1.500 Personen wurden wegen angeblicher „Verleumdung des sowjetischen Systems“ verurteilt. Der Artikel wurde per Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets am 8. April 1989 gestrichen.

Synonyme: Artikel 190, Paragraf 1 Strafgesetzbuch der RSFSR, Artikels 190, Paragraf 1 Strafgesetzbuch der RSFSR, Artikels 190, Absatz 1 Strafgesetzbuch der RSFSR
Zurück